Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Regionalisierungsgesetz vom 21.12.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Regionalisierungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 8. RegGuaÄndG am 21. Dezember 2022 und Änderungshistorie des RegG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2352
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verwendung


(1) 1 Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. 2 Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 4 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. 2 Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. 2 Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige