Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Regionalisierungsgesetz am 17.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2020 durch Artikel 5 des BeglMaßG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RegG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Regionalisierung
§ 4 Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
§ 5 Finanzierung und Verteilung
§ 6 Verwendung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19
§ 8 (aufgehoben)
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 4 und 9) Verteilung der Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 7, 8 und 9) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 11 und 12) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2) Verwendungsnachweis
vorherige Änderung nächste Änderung

 


Anlage 5 (zu § 7 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 (neu)




§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Der Betrag wird auf 2.500.000.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:


Baden-Württemberg | 278.253.658,54 Euro

Bayern | 381.092.682,93 Euro

Berlin | 128.064.939,02 Euro

Brandenburg | 132.872.987,81 Euro

Bremen | 14.878.048,78 Euro

Hamburg | 51.585.365,85 Euro

Hessen | 181.090.243,90 Euro

Mecklenburg-Vorpommern | 78.276.890,24 Euro

Niedersachsen | 212.387.804,88 Euro

Nordrhein-Westfalen | 423.780.487,81 Euro

Rheinland-Pfalz | 127.673.170,73 Euro

Saarland | 31.036.585,36 Euro

Sachsen | 166.995.731,71 Euro

Sachsen-Anhalt | 118.456.524,39 Euro

Schleswig-Holstein | 80.482.926,83 Euro

Thüringen | 93.071.951,22 Euro


(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.

(4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu verwenden.

(5) 1 Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6) 1 Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 31. Dezember 2021 nach. 2 Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen. 3 Die Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (neu)




Anlage 5 (zu § 7 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1


vorherige Änderung

 


Formular 'Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel' (BGBl. 2020 I S. 1686)