Auf Grund des §
27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §
2 Absatz 1 und 3, des §
10 Absatz 2 und 3 sowie §
26 Absatz 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des §
27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §
2 Absatz 1, 3 und 4, den §§
5 und
10 Absatz 2 bis 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Einfuhrliste - Anlage zum
Außenwirtschaftsgesetz - in der Fassung der Verordnung vom
17. Dezember 2009 (BAnz. S. 4573) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.