(1)
1Bei der Gründung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung, die ihren Sitz im Ausland haben soll oder die ihrerseits abhängig im Sinne des
§ 17 des Aktiengesetzes ist, hat eine die Gründung anstrebende Aktiengesellschaft im Gründungsplan jedem Anteilsinhaber, der gegen den Zustimmungsbeschluss dieser Gesellschaft zum Gründungsplan Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten.
2Die Vorschriften des
Aktiengesetzes über den Erwerb eigener Aktien gelten entsprechend, jedoch ist
§ 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes insoweit nicht anzuwenden.
3Die Bekanntmachung des Gründungsplans als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots enthalten.
4Die Gesellschaft hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
5§ 29 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(2)
§ 7 Abs. 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung die Eintragung und Bekanntmachung der neu gegründeten Holding-SE tritt.
Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 1 SpruchG Anwendungsbereich (vom 15.12.2023) ... von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9 , 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes); 7. der Zuzahlung an Mitglieder bei der ...
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51