(1)
1Verlegt eine SE nach Maßgabe von Artikel 8 der Verordnung ihren Sitz, hat sie jedem Aktionär, der gegen den Verlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten.
2Die Vorschriften des
Aktiengesetzes über den Erwerb eigener Aktien gelten entsprechend, jedoch ist
§ 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes insoweit nicht anzuwenden.
3Die Bekanntmachung des Verlegungsplans als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots enthalten.
4Die Gesellschaft hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
5§ 29 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(2)
§ 7 Abs. 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung die Eintragung und Bekanntmachung der SE im neuen Sitzstaat tritt.
Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 1 SpruchG Anwendungsbereich (vom 15.12.2023) ... Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes ); 7. der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen ...
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51