§ 17 - SE-Ausführungsgesetz (SEAG)

§ 17 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans


§ 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Aufsichtsorgan besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 3Die Zahl muss durch drei teilbar sein, wenn dies für die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist. 4Die Höchstzahl beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

bis zu 1.500.000 Euro neun,

von mehr als 1.500.000 Euro fünfzehn,

von mehr als 10.000.000 Euro einundzwanzig.

(2) 1Besteht bei einer börsennotierten SE das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Aufsichtsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. 2Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Aufsichtsorgan ist bei erforderlich werdenden Neubesetzungen einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsorgan zu beachten. 3Reicht die Zahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 4Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden.

(3) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

(4) 1Für Verfahren entsprechend den §§ 98, 99 oder 104 des Aktiengesetzes ist auch der SE-Betriebsrat antragsberechtigt. 2Für Klagen entsprechend § 250 des Aktiengesetzes ist auch der SE-Betriebsrat parteifähig; § 252 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(5) 1§ 251 des Aktiengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das gesetzeswidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. 2Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 7 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) G. v. 10. Mai 2016 BGBl. I S. 1142 m.W.v. 18. Mai 2016

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Frühere Fassungen von § 17 SEAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.05.2016Artikel 7 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
vom 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 14 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 24.04.2015 BGBl. I S. 642
aktuellvor 01.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 SEAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52a SEAG Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes (vom 12.08.2021)
... im Aufsichtsorgan, wenn das Leitungsorgan aus mehr als zwei Personen besteht, 2. § 17 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 289f HGB Erklärung zur Unternehmensführung (vom 12.08.2021)
... Gesellschaften (SE) tritt an die Stelle des § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes; 5a. bei börsennotierten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 11 BGleiNRG Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs
...  b) börsennotierte Europäische Gesellschaften (SE), die auf Grund von § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes Mindestanteile einzuhalten ...
Artikel 14 BGleiNRG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ...

Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 7 AReG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... zum Abschlussprüfungsreformgesetz". 2. In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „sein" ein Komma und die Wörter „wenn ...

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 5 FüPoG II Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Gesellschaften (SE) tritt an die Stelle des § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes; 5a. bei börsennotierten ...
Artikel 9 FüPoG II Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... im Aufsichtsorgan, wenn das Leitungsorgan aus mehr als zwei Personen besteht, 2. § 17 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und der Zahl der Anteilseigner- und ...


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