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Änderung § 58 SEAG vom 22.06.2023

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§ 58 SEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.06.2023 geltenden Fassung
§ 58 SEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes


vorherige Änderung

 


§ 47 Absatz 4a und § 53 Absatz 1 in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte und Erklärungen nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.

 

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