§ 47 Befugnisse der Vertretung
(1)
1Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den sie vertritt.
2Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig.
3Die
§§ 666,
667 und
670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) 1Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der patentanwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. 2An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. 3Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.
(3) 1Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. 2Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Patentanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. 3Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 4Für die festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Bürge.
Frühere Fassungen von § 47 PAO
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interne Verweise§ 48 PAO Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (vom 01.08.2021) ... ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. (3) § 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung ... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst: „§ 46 Bestellung einer Vertretung ... werden wie folgt gefasst: „§ 46 Bestellung einer Vertretung § 47 Befugnisse der Vertretung". b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: ... durch die Wörter „eine Vertretung" ersetzt. 16. Die §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst: „§ 46 Bestellung einer Vertretung (1) ... Grund ablehnen. (5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. § 47 Befugnisse der Vertretung (1) Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen Befugnisse ... § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend." 18. § 51 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 10 Satz 7" durch die Wörter „ § 47 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 21. § 56 Satz 2 wird aufgehoben. 22. In § 64 ... Vertretung vorschlagen. (2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden." 38. In der Anlage werden in den Nummern 1120, 1121, ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47 , 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für ... die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. § 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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