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Änderung § 56 PAO vom 01.08.2021

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§ 56 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 56 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Satzung der Patentanwaltskammer


(Text alte Fassung)

1 Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt. 2 Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

(Text neue Fassung)

Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.

(heute geltende Fassung)