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Änderung § 52c PAO vom 18.05.2017

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§ 52c PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 52c PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen


(Text neue Fassung)

§ 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe


vorherige Änderung

(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist, können als Patentanwaltsgesellschaften zugelassen werden.

(2)
Die Beteiligung von Patentanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.



(1) 1 Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentanwälten auch gestattet

1.
mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,

2. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen,

3. mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,

4. mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

2 Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Patentanwalt nach § 14 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(2) 1
Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten im Sinne des § 3. 2 Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. 3 Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Patentanwaltsberufs dienen.