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Änderung § 52h PAO vom 01.09.2009

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§ 52h PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 52h PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 52h Erlöschen der Zulassung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der Patentanwaltskammer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt, es sei denn, daß die Patentanwaltsgesellschaft innerhalb einer von dem Präsidenten des Patentamts zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.



(2) 1 Die Zulassung ist für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. 2 § 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt, es sei denn, daß die Patentanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Patentanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. 2 Bei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. 3 Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.

(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung dem Präsidenten des Patentamts gegenüber schriftlich verzichtet hat;



1. die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

2. die Patentanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

vorherige Änderung

(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von dem Präsidenten des Patentamts verfügt. § 23 Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 46 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.



(5) Bei Rücknahme und Widerruf der Zulassung ist § 21 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) 1 Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2 § 48 ist entsprechend anzuwenden. 3 Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4 § 46 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.