Änderung § 123 PAO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 123 PAO, alle Änderungen durch Artikel 1 PABRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 123 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 123 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 123 Entscheidung


(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,

(Text alte Fassung)

1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 20 bis 23);

(Text neue Fassung)

1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist (§ 20);

2. wenn nach § 103a von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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