Änderung § 145 PAO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 145 PAO, alle Änderungen durch Artikel 1 PABRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 145 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 145 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 145 Gebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft


(Text neue Fassung)

§ 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen


vorherige Änderung

(1) Für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 13, 19) wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben. Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 300 Euro.

(2) Wird die
Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 20 Euro. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4. Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 75 Euro.



1 Die Patentanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2 Das Verwaltungskostengesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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