Änderung § 158 PAO vom 01.09.2009

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§ 158 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 158 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 158 Ausbildung und Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 158 Patentsachbearbeiter


vorherige Änderung

(1) Bewerber, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 4 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes begonnen und dies dem Präsidenten des Patentamts spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen haben, können, soweit es sich um die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes handelt, abweichend von § 10 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie mit Erfolg eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes von insgesamt mindestens drei Jahren abgeleistet und in dieser Zeit mindestens achtzehn Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Industrieunternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes und mindestens sechs Monate bei dem Patentamt und dem Patentgericht tätig gewesen sind.

(2) Bewerber, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Prüfung zugelassen worden sind, legen diese nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist der Bewerber berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" zu führen; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.



(1) 1 Abweichend von den Vorschriften des § 10 Absatz 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer, nachdem er im Inland

1. sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung
mit Erfolg abgeschlossen hat oder

2. auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder einer gleichwertigen technischen Lehranstalt
eine nach deren Grundsätzen abgeschlossene technische Ausbildung erlangt hat,

mindestens zehn Jahre
auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch ausübt; § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2 Für Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, beträgt die Frist mindestens acht Jahre.

(2) Zur Prüfung kann ferner zugelassen werden, wer sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet, dieses Studium jedoch aus besonderen Gründen nicht abgeschlossen hat, sofern er mindestens fünfzehn Jahre die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit ausgeübt hat; von dieser Tätigkeit müssen mindestens zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeleistet sein.

(3) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätigkeit auf Grund eines vom Präsidenten des Patentamts erteilten Erlaubnisscheins ist auf die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.

(4) 1 Das Studium sowie die Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland können in Ausnahmefällen als ausreichend anerkannt werden. 2 Über die Anerkennung entscheidet der Präsident des Patentamts im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(5) Welche technischen Lehranstalten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 als gleichwertig neben den öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschulen anzusehen sind, bestimmt der Präsident des Patentamts.

(6) Bewerber, die auf Grund der Absätze 1 und 2
zur Prüfung (§ 8) zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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