Änderung § 164 PAO vom 01.09.2009

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§ 164 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 164 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 164 Zulassung in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 164 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Patentanwälte, die in der beim Reichspatentamt geführten Liste eingetragen waren und die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen auf eigenen Antrag oder von Amts wegen in dieser Liste gelöscht worden sind, können nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Patentanwaltschaft zugelassen werden, auch wenn die Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 oder des § 157 nicht gegeben sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Patentanwälte nach ausländischem Recht, die

1. anerkannte Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen gleichgestellte Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes sind oder

2. auf Grund des § 94 des Bundesvertriebenengesetzes im Wege der Familienzusammenführung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben

und die zur Vertretung beim Reichspatentamt befugt waren.



 



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