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Änderung § 179 PAO vom 01.09.2009

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§ 179 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 179 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

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§ 179 Verbot der Werbung


(Text neue Fassung)

§ 179 (aufgehoben)


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Den Inhabern von Erlaubnisscheinen ist es untersagt, unaufgefordert Dritten ihre Dienste schriftlich oder mündlich oder in sonstigen Kundgebungen anzubieten.