Änderung § 180 PAO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PABRMoG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 180 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 180 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 180 Aufsicht des Präsidenten des Patentamts


(Text neue Fassung)

§ 180 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Präsident des Patentamts führt die Aufsicht über die Inhaber von Erlaubnisscheinen.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed