§ 180 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 180 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 180 Aufsicht des Präsidenten des Patentamts | (Text neue Fassung)§ 180 (aufgehoben) |
Der Präsident des Patentamts führt die Aufsicht über die Inhaber von Erlaubnisscheinen. |