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Änderung § 30 PAO vom 28.12.2009

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§ 30 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung
§ 30 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes


(Text alte Fassung)

Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.

(Text neue Fassung)

Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

 

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