Zweiter Unterabschnitt - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren
Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Zweiter Unterabschnitt Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
§ 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§§ 109 bis 114 (aufgehoben)
§ 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
§ 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren

Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

Zweiter Unterabschnitt Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens


§ 106 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

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§ 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung


§ 107 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Patentanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(2) 1Der Vorstand der Patentanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 3Satz 1 gilt nicht, wenn das Landgericht der Einstellung zugestimmt hatte.

(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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§ 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens


§ 108 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Mitglied der Patentanwaltskammer kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen es einzuleiten, damit es sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. 2Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 50) oder das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat (§ 70), kann das Mitglied den Antrag nicht stellen.

(2) 1Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Mitglieds keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Das Mitglied kann bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen

1.
eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder

2.
offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 vorliegt.

3Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.

(3) 1Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. 2Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluß, ob eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Patentanwaltskammer festzustellen ist. 3Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 4Erachtet das Oberlandesgericht das Mitglied einer berufsgerichtlich zu ahnenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. 5Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.

(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Patentanwaltskammer erteilt werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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§§ 109 bis 114 (aufgehoben)


§§ 109 bis 114 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift


§ 115 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1In der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Mitglied der Patentanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). 2Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. 3Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Patentanwaltssachen zu eröffnen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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§ 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens


§ 116 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Patentanwaltskammer nicht angefochten werden.

(3) 1Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. 2Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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§ 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses


§ 117 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen derselben Pflichtverletzung nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

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§ 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses


§ 118 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022



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