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Dritter Abschnitt - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren

Dritter Abschnitt Rechtsmittel

§ 124 Beschwerde


§ 124 wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.


§ 125 Berufung



(1) 1Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Berufung zulässig. 2Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) 1Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Landgericht schriftlich einzulegen. 2Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Patentanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für ihn die Frist mit der Zustellung.

(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

(4) 1Die §§ 119, 122 und 123 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 119 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt. 2§ 121 gilt mit der Maßgabe, dass der Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen.




§ 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft


§ 126 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht wahrgenommen.


§ 127 Revision



(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautet;

2.
wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt hat;

3.
wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen oder Fragen der patentanwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 3In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) 1Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. 2Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. 3Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. 4Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheids die Revisionsfrist.




§ 128 Einlegung der Revision und Verfahren



(1) 1Die Revision ist innerhalb einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Patentanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Mitglieds der Patentanwaltskammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

(3) 1§ 123 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. 2In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist an den nach § 86 zuständigen Senat für Patentanwaltssachen zurückzuverweisen.




§ 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof


§ 129 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.