(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften der §§
19 und
21 Abs. 1 des
Europawahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§
4 des
Europawahlgesetzes in Verbindung mit §
44 des
Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§
80 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des §
21 Abs. 2 und des §
4 des
Europawahlgesetzes in Verbindung mit §
44 Abs. 4 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes hin.
(2) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§
4 des
Europawahlgesetzes in Verbindung mit §
44 des
Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des §
4 des
Europawahlgesetzes in Verbindung mit §
44 Abs. 4 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des §
21 Abs. 2 Satz 2 des
Europawahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378