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§ 1 - Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung (FHKV)

V. v. 13.06.1994 BGBl. I S. 1262; zuletzt geändert durch Artikel 573 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.06.1994; FNA: 96-1-35 Luftverkehr
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§ 1 Der Koordinierung und Flugplanvermittlung unterliegende Flugplätze und Verfahren der Flugplanvermittlung und Koordinierung



(1) Folgende Verkehrsflughäfen sind flugplanvermittelte oder koordinierte Verkehrsflughäfen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g, h und i der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 14 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 138 S. 50), bei denen Start- und Landezeiten zu koordinieren sind:

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Berlin (Flughafensystem Schönefeld - Tegel - Tempelhof),

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Bremen,

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Dresden,

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Düsseldorf,

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Erfurt,

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Frankfurt/Main,

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Hamburg,

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Hannover,

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Köln/Bonn,

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Leipzig/Halle,

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München,

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Münster/Osnabrück,

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Nürnberg,

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Saarbrücken,

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Stuttgart.

(2) Die Erklärung eines in Absatz 1 genannten Verkehrsflughafens zum koordinierten Flughafen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes, im Benehmen mit dem betroffenen Flughafenunternehmer und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses nach § 2 durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; sie wird im Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt dabei im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes, ob der Verkehrsflughafen während seiner gesamten Betriebszeit oder nur für die Zeiträume, in denen Kapazitätsprobleme auftreten, für koordiniert erklärt wird.

(3) Übersteigt innerhalb bestimmter Zeiträume die Nachfrage nach Start- und Landezeiten regelmäßig nicht die Flugplatz- und Flugsicherungskapazität der in Absatz 1 genannten Verkehrsflughäfen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes, im Benehmen mit dem betroffenen Flughafenunternehmer und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses nach § 2 einzelne Verkehrsflughäfen innerhalb dieser Zeiträume aus der Koordinierungspflicht entlassen. Die Entlassung aus der Koordinierungspflicht wird im Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.

(4) Über Einzelfragen der zweckdienlichen Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den Vorrang bei der Zuweisung von Start- und Landezeiten (Slots) sowie der Vorschriften über die Durchführung der Flughafenkoordination entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen seiner Rechts- und Fachaufsicht.





 

Frühere Fassungen von § 1 FHKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 573 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 16 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
aktuellvor 04.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 FHKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FHKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FHKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FHKV Umfang der Koordinierungspflicht
... Auf den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsflughäfen hat der Halter eines Luftfahrzeugs alle beabsichtigten ... Instrumentenflugregeln dem Flughafenkoordinator anzumelden. (2) Auf den nach § 1 Abs. 2 für koordiniert erklärten Flughäfen 1. hat der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 16 BAFGEG Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
... vom 6. Juni 2005 (BGBl. I S. 1579), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 2 Abs. 3 werden jeweils die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 573 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
...  In § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 2 Absatz 3 der Verordnung ...