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§ 2 - Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung (FHKV)

V. v. 13.06.1994 BGBl. I S. 1262; zuletzt geändert durch Artikel 573 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.06.1994; FNA: 96-1-35 Luftverkehr
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§ 2 Koordinierungsausschuss



(1) Für jeden koordinierten Verkehrsflughafen wird ein Koordinierungsausschuss eingesetzt. Er besteht aus je einem Vertreter der Flugsicherungsorganisation, der betroffenen Flughafenunternehmer, der Spitzenverbände des gewerblichen Luftverkehrs sowie des Geschäftsluftverkehrs. Soweit Luftfahrtunternehmen es für erforderlich halten, können sie je einen Vertreter für den Koordinierungsausschuss entsenden.

(2) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93. Die betroffenen obersten Luftfahrtbehörden der Länder werden zu allen Sitzungen als Beobachter eingeladen. Der Flughafenkoordinator nimmt an allen Sitzungen als Beobachter teil. Die Geschäftsführung für den Koordinierungsausschuss obliegt dem jeweiligen Flughafenunternehmer.

(3) Wird vom Koordinierungsausschuss ein Bedarf festgestellt oder wird ein Verkehrsflughafen zum koordinierten Flughafen erklärt, setzt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für den betreffenden Verkehrsflughafen einen Koordinierungsausschuss ein, der für diesen Flughafen die Aufgaben des Koordinierungsausschusses nach Absatz 1 wahrnimmt.





 

Frühere Fassungen von § 2 FHKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 573 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 16 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
aktuellvor 04.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FHKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FHKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FHKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FHKV Der Koordinierung und Flugplanvermittlung unterliegende Flugplätze und Verfahren der Flugplanvermittlung und Koordinierung (vom 08.09.2015)
... betroffenen Flughafenunternehmer und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses nach § 2 durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; sie wird im ... betroffenen Flughafenunternehmer und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses nach § 2 einzelne Verkehrsflughäfen innerhalb dieser Zeiträume aus der Koordinierungspflicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 16 BAFGEG Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
...  1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 2 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ... durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „für die Flugsicherung zuständigen ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 573 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
...  In § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 2 Absatz 3 der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung vom 13. Juni ...