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Änderung § 1 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 15.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsätze


(Text alte Fassung)

(1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe wird von der Künstlersozialkasse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften überwacht.

(Text neue Fassung)

(1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer ohne Beschäftigte und die Ausgleichsvereinigungen wird von der Künstlersozialkasse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften überwacht. Die Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber wird von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der Beitragsverfahrensverordnung überwacht.

(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlichen Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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