§ 2 - Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG k.a.Abk.)

Artikel 10 G. v. 04.11.1971 BGBl. I S. 1745, 1749; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392
Geltung ab 10.11.1971; FNA: 402-24-8-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 2 Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. 2Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze G. v. 12. November 2020 BGBl. I S. 2392 m.W.v. 19. November 2020

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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.11.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
vom 12.11.2020 BGBl. I S. 2392

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ArchLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArchLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392
Artikel 1 ArchLGuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
... sowie Leistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren." 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 3 wird § ... mit Vergabeverfahren." 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 3 wird § 2 ...


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