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Synopse aller Änderungen des GKG am 01.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Kostenfreiheit
    § 3 Höhe der Kosten
    § 4 Verweisungen
    § 5 Verjährung, Verzinsung
    § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 5b Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2 Fälligkeit
    § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
    § 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
    § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen
    § 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung
    § 10 Grundsatz für die Abhängigmachung
    § 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
    § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung
    § 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren
    § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
    § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung
    § 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
    § 16 Privatklage, Nebenklage
    § 17 Auslagen
    § 18 Fortdauer der Vorschusspflicht
Abschnitt 4 Kostenansatz
    § 19 Kostenansatz
    § 20 Nachforderung
    § 21 Nichterhebung von Kosten
Abschnitt 5 Kostenhaftung
    § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
    § 23 Insolvenzverfahren
    § 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
    § 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
    § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
    § 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
    § 27 Bußgeldsachen
    § 28 Auslagen in weiteren Fällen
    § 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung
    § 30 Erlöschen der Zahlungspflicht
    § 31 Mehrere Kostenschuldner
    § 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
    § 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
    § 34 Wertgebühren
    § 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
    § 36 Teile des Streitgegenstands
    § 37 Zurückverweisung
    § 38 Verzögerung des Rechtsstreits
Abschnitt 7 Wertvorschriften
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
       § 39 Grundsatz
       § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung
       § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
       § 42 Wiederkehrende Leistungen
       § 43 Nebenforderungen
       § 44 Stufenklage
       § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
       § 46 (aufgehoben)
       § 47 Rechtsmittelverfahren
    Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften
       § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
       § 49 (aufgehoben)
       § 49a Wohnungseigentumssachen
       § 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren
       § 51 Gewerblicher Rechtsschutz
       § 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
       § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
       § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes
       § 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
       § 54 Zwangsversteigerung
       § 55 Zwangsverwaltung
       § 56 Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten
       § 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
       § 58 Insolvenzverfahren
       § 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
       § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
    Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung
       § 61 Angabe des Werts
       § 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
       § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
       § 64 Schätzung des Werts
       § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde
    § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
    § 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
    § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
    § 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
    § 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften
    § 69b Verordnungsermächtigung
    § 70 (aufgehoben)
    § 70a Bekanntmachung von Neufassungen
    § 71 Übergangsvorschrift
    § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    § 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
    Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
    Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

§ 1 Geltungsbereich


(1) 1 Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;

2. nach der Insolvenzordnung;

3. nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

4. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;

5. nach der Strafprozessordnung;

6. nach dem Jugendgerichtsgesetz;

7. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;

8. nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;

9. nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;

10. nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;

11. nach dem Wertpapierhandelsgesetz;

12. nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;

13. nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;

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14. für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);



14. für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);

15. nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

16. nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;

17. nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz;

18. nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und

19. nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. 2 Satz 1 Nr. 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;

2. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;

3. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;

4. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und

5. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren

1. nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1) und

2. nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1).

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.



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§ 5b (neu)




§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung


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Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.



(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) 1 Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. 2 Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwenden.



(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes*) sind anzuwenden.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 5 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung) 

§ 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) 1 Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. 2 Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 3 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 4 Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 5 § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. 6 Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

vorherige Änderung

(2) 1 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2 Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 3 Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. 4 Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 5 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 6 § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.



(2) 1 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2 Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. 3 Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 4 Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. 5 Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 6 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 7 § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Verfahren sind gebührenfrei. 2 Kosten werden nicht erstattet.