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§ 68 - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
(1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. 2Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 3Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 4Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 5§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. 6Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) 1War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. 3Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 4Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. 5Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 6Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 7§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Verfahren sind gebührenfrei. 2Kosten werden nicht erstattet.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen G. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 68 GKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
| aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 13 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236 |
| aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 8 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 |
| aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 18 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 |
| aktuell | vor 01.07.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 68 GKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 72 GKG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (vom 01.01.2026)
... §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 3 ZStrWuPRÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... Familiensachen, 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § ...
Artikel 9 ZStrWuPRÄndG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... oder 2. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ...
Artikel 11 ZStrWuPRÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Änderung weiterer prozessualer Regelungen". 2. In § 66 Absatz 2 Satz 1, § 68 Absatz 1 Satz 1 und § 69 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200" durch die Angabe „300" ... sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen Die §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter ...
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 RechtsBehEG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten." 3. Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Ein Fehlen des Verschuldens ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 18 RBerNG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend." 2. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe § 66 ...
Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 13 PostModG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... § 68 Absatz 1 Satz 4 und § 69a Absatz 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
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