§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
interne Verweise§ 37 GKG Zurückverweisung ... das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen ...
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