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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (DECHPolVtrEG k.a.Abk.)

G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365; Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben
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Artikel 2 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 0. Dezember 0000 GKG offen

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 werden nach dem Wort „Strafsachen" die Wörter „sowie nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.

2.
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung werden in der Angabe zu Teil 3 die Wörter „Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen" durch die Wörter „Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen" ersetzt.

b)
In der Überschrift von Teil 3 werden die Wörter „Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen" durch die Wörter „Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen" ersetzt.

c)
In Vorbemerkung 3.9.1 werden nach dem Wort „Strafsachen" die Wörter „sowie für Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.

d)
In Nummer 3911 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „IRG" die Wörter „oder § 7 Absatz 2 Satz 2 DECHPolVtrUG" eingefügt.