§ 49a GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | § 49a GKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
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(Text alte Fassung) § 49a Wohnungseigentumssachen | (Text neue Fassung)§ 49a (aufgehoben) |
(1) 1 Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. 2 Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. 3 Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. (2) 1 Richtet sich eine Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. |