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Synopse aller Änderungen des GKG am 01.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2020 durch Artikel 9 des WEMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Kostenfreiheit
    § 3 Höhe der Kosten
    § 4 Verweisungen
    § 5 Verjährung, Verzinsung
    § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument
    § 5b Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2 Fälligkeit
    § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
    § 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
    § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen
    § 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung
    § 10 Grundsatz für die Abhängigmachung
    § 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
    § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung
    § 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren
    § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
    § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung
    § 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
    § 16 Privatklage, Nebenklage
    § 17 Auslagen
    § 18 Fortdauer der Vorschusspflicht
Abschnitt 4 Kostenansatz
    § 19 Kostenansatz
    § 20 Nachforderung
    § 21 Nichterhebung von Kosten
Abschnitt 5 Kostenhaftung
    § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
    § 23 Insolvenzverfahren
    § 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
    § 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
    § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
    § 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
    § 27 Bußgeldsachen
    § 28 Auslagen in weiteren Fällen
    § 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung
    § 30 Erlöschen der Zahlungspflicht
    § 31 Mehrere Kostenschuldner
    § 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
    § 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
    § 34 Wertgebühren
    § 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
    § 36 Teile des Streitgegenstands
    § 37 Zurückverweisung
    § 38 Verzögerung des Rechtsstreits
Abschnitt 7 Wertvorschriften
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
       § 39 Grundsatz
       § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung
       § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
       § 42 Wiederkehrende Leistungen
       § 43 Nebenforderungen
       § 44 Stufenklage
       § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
       § 46 (aufgehoben)
       § 47 Rechtsmittelverfahren
    Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften
       § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 49 (aufgehoben)
       § 49a Wohnungseigentumssachen
(Text neue Fassung)

       § 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
       § 49a (aufgehoben)
       § 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren
       § 51 Gewerblicher Rechtsschutz
       § 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
       § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
       § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes
       § 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
       § 54 Zwangsversteigerung
       § 55 Zwangsverwaltung
       § 56 Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten
       § 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
       § 58 Insolvenzverfahren
       § 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
       § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
    Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung
       § 61 Angabe des Werts
       § 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
       § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
       § 64 Schätzung des Werts
       § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde
    § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
    § 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
    § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
    § 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
    § 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften
    § 69b Verordnungsermächtigung
    § 70 (aufgehoben)
    § 70a Bekanntmachung von Neufassungen
    § 71 Übergangsvorschrift
    § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    § 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
    Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
    Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 49 (aufgehoben)




§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. 2 Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 49a Wohnungseigentumssachen




§ 49a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. 2 Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. 3 Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.

(2) 1 Richtet sich eine Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.