Änderung § 53a GKG vom 01.06.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53a GKG, alle Änderungen durch Artikel 5 KostBRÄG 2025 am 1. Juni 2025 und Änderungshistorie des GKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 53a GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung
§ 53a GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 53a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Gebühren im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens erhoben.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed