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§ 53a - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Die Gebühren im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 9 Restrukturierungsgesetz G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1900 m.W.v. 1. Januar 2011
Frühere Fassungen von § 53a GKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 9 Restrukturierungsgesetz vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53a GKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53a GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Artikel 5 KostBRÄG 2025 Änderung des Gerichtskostengesetzes
... a) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen. b) Die Angabe zu § 53a wird gestrichen. 2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 6" durch die Wörter „§ 169 Absatz 2 Satz 6 und 7" ersetzt. 9. § 53a wird aufgehoben. 10. § 54 Absatz 1 wird wie folgt ...
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