§ 70a GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 70a GKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154 |
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(Text alte Fassung) § 70a (neu) | (Text neue Fassung)§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen |
1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2 Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben 1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, 2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie 3. das Inkrafttreten der Änderungen. |