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§ 70a - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen



1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

1.
den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2.
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3.
das Inkrafttreten der Änderungen.



 
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Frühere Fassungen von § 70a GKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014 (06.03.2014)Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
vom 27.02.2014 BGBl. I S. 154
aktuell vorher 28.12.2010Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2248
aktuellvor 28.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 70a GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70a GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 12 DLRLJuUG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen". b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende ... durch die Angabe „9017" ersetzt. 4. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: „§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen Das ... 4. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: „§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen Das Bundesministerium der Justiz kann nach ...