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Änderung § 60 GKG vom 01.01.2008

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§ 60 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 60 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


vorherige Änderung

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist § 52 Abs. 1 bis 3 und im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes ist § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.



Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend.


 
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