Änderung § 65 GKG vom 01.01.2008

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§ 65 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 65 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


vorherige Änderung

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.



1 In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. 2 § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.




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