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Änderung § 53 GKG vom 01.09.2009

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§ 53 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 53 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
geändert durch Artikel 47 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1. über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung,

2. über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,

3. auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),

4. nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes, und

5. nach § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.

Er darf jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 4 und 5 ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500.000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(Text alte Fassung)

(2) Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6, § 644, jeweils auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2, oder § 641d der Zivilprozessordnung die Unterhaltspflicht zu regeln, wird der Wert nach dem sechsmonatigen Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 620 Nr. 7 und 9 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, beträgt der Wert, soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, 2.000 Euro; soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist, beträgt der Wert 1.200 Euro.

(3)
In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2:

(Text neue Fassung)

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2:

1. über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,

2. nach § 47 Abs. 6, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 oder § 80b Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,

3. nach § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,

4. nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und

5. nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)