Änderung § 69 GKG vom 01.01.2026

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§ 69 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 69 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr


(Text alte Fassung)

1 Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 2 § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 2 § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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