1Gegen den Beschluss nach
§ 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
2§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
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Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 11 ZStrWuPRÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... Regelungen". 2. In § 66 Absatz 2 Satz 1, § 68 Absatz 1 Satz 1 und § 69 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200" durch die Angabe „300" ersetzt. 3. ... sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen Die §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden ...
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000