Änderung § 53a GKG vom 01.01.2011

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§ 53a GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 53a GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz


vorherige Änderung

 


Die Gebühren im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens erhoben.




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