Änderung § 12a GKG vom 03.12.2011

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§ 12a GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 12a GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren


vorherige Änderung

 


In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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