(1) 1In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
- in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
- 2.
- in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
- 3.
- in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
- 3a.
- in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
- 4.
- in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
- 5.
- in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
2Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach
§ 9.
(1) 1Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. 2Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. 3Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. 2Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.
1In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig.
2Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1.
- eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
- 2.
- das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
- 3.
- das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
- 4.
- das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
- 5.
- das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.