Abschnitt 5 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Abschnitt 5 Kostenhaftung
§ 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 23 Insolvenzverfahren
§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
§ 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
§ 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
§ 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
§ 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
§ 27 Bußgeldsachen
§ 28 Auslagen in weiteren Fällen
§ 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 30 Erlöschen der Zahlungspflicht
§ 31 Mehrere Kostenschuldner
§ 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
§ 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

Abschnitt 5 Kostenhaftung

§ 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln


§ 22 hat 10 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. 2Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. 3Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. 4Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) 1In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nr. 1 oder 2 besteht. 2Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nr. 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) 1Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. 2Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. 3Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens G. v. 7. November 2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216 m.W.v. 1. September 2023

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§ 23 Insolvenzverfahren


§ 23 hat 6 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. 2Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. 3Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird.

(4) Die Kosten des Verfahrens über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger.

(5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/848 trägt der Schuldner, dessen Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfahrens beantragt hat.

(6) 1Die Kosten des Koordinationsverfahrens trägt der Schuldner, der die Einleitung des Verfahrens beantragt hat. 2Dieser Schuldner trägt die Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insolvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufigen Gläubigerausschuss gestellt wird.

(7) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren G. v. 5. Juni 2017 BGBl. I S. 1476 m.W.v. 21. April 2018

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§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz


§ 23a hat 1 frühere Fassung

Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.


Text in der Fassung des Artikels 9 Restrukturierungsgesetz G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1900 m.W.v. 1. Januar 2011

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§ 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren



Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

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§ 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

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§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz


§ 25a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Kosten der Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vor dem Restrukturierungsgericht sowie die Gebühren nach den Nummern 2510 und 2513 des Kostenverzeichnisses schuldet nur der Schuldner des Verfahrens, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein fakultativer Restrukturierungsbeauftragter auf Antrag von Gläubigern bestellt, schulden die Gebühr nach Nummer 2513 des Kostenverzeichnisses und die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses nur die antragstellenden Gläubiger, soweit sie ihnen nach § 82 Absatz 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes auferlegt sind.


Text in der Fassung des Artikels 11 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3256 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.

(2) 1Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nr. 3 bleibt unberührt. 2Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.

(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.

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§ 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz


§ 26a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.


Text in der Fassung des Artikels 29 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023

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§ 27 Bußgeldsachen


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.

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§ 28 Auslagen in weiteren Fällen


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. 2Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder

2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.


Text in der Fassung des Artikels 3 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013

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§ 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung


§ 29 wird in 7 Vorschriften zitiert

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;

2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;

3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und

4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

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§ 30 Erlöschen der Zahlungspflicht



1Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. 2Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.

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§ 31 Mehrere Kostenschuldner


§ 31 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) 1Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nr. 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. 2Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) 1Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. 2Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,

2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und

3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.


Text in der Fassung des Artikels 3 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013

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§ 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen


§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. 2Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.

(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.

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§ 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen



Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Abs. 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.



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