Anlage - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten


Anlage hat 1 frühere Fassung

1.
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte

1.1
Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen

1.2
Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer

1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes

1.4
Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser

1.5
Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen

1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind

1.7
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.

2.
Munition

2.1
Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)

2.2
Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)

2.3
Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)

2.4
Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)

2.5
Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 26. März 2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 m.W.v. 1. April 2008

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vom 26.03.2008 BGBl. I S. 426

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