(2) Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe führt oder transportiert, ist verpflichtet, dabei die Deaktivierungsbescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift hiervon mit sich zu führen.
(3) Das dauerhafte Überlassen im Geltungsbereich des
Waffengesetzes sowie das Verbringen und die Mitnahme von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- 1.
- in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,
- 2.
- durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes oder
- 3.
- aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat
ist nur zulässig gemeinsam mit der Deaktivierungsbescheinigung nach
§ 8a Absatz 2 Satz 3 des Beschussgesetzes oder gemeinsam mit einer entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates auf Grundlage des Anhangs III der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 34 AWaffV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.09.2020) ... entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 oder § 25a Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, ... oder einer Schießübung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, 24. entgegen § 25a Absatz 3 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe dauerhaft überlässt, verbringt oder mitnimmt ...
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 WaffRÄndV Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ... „Abschnitt 7a Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen § 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen ... „Abschnitt 7a Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen § 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen ... bb) Nach der Angabe „Abs. 3 Satz 3" werden die Wörter „oder § 25a Absatz 1 Satz 2" eingefügt. b) In Nummer 6 werden die Wörter „das dort ... 6 werden die Wörter „das dort genannte Dokument" durch die Wörter „oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument" ersetzt. c) Die Nummern 14 bis 17 werden wie folgt ... f) Die folgenden Nummern 24 und 25 werden angefügt: „24. entgegen § 25a Absatz 3 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe dauerhaft überlässt, verbringt oder mitnimmt ...