Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverzüglich bei der gemäß
§ 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde abzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 WaffRÄndV Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ... Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen § 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen § 25c Erwerb und Besitz von ... (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist. § 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen Wer eine unbrauchbar gemachte ... Schusswaffe dauerhaft überlässt, verbringt oder mitnimmt oder 25. entgegen § 25b ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig ...