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Änderung § 25b AWaffV vom 19.09.2020

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§ 25b AWaffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2020 geltenden Fassung
§ 25b AWaffV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977

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§ 25b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen


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Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverzüglich bei der gemäß § 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zuständigen Behörde abzugeben.