- 1.
- die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
- 2.
- geschossen wird
- a)
- auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
- b)
- im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
- c)
- zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
- d)
- in der jagdlichen Ausbildung, oder
- 3.
- es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt
§ 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt
§ 7 unberührt.
3Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.
(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
§ 34 AWaffV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.09.2020) ... 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt, 2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt, 3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 ... § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt, 3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht, 4. entgegen ...
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610