(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.
(2) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,
- 1.
- die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen,
- 2.
- auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken,
- 3.
- auf die Entwicklung und Einführung von
- a)
- innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
- b)
- umweltfreundlichen Produktionen
hinzuwirken,
- 4.
- die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.
(3) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 2 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des §
21h Abs. 1 Satz 1, so kann der Gewässerschutzbeauftragte seiner Berichtspflicht durch Verweis auf gleichwertige Dokumentationen nachkommen, die er im Rahmen seiner Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellt hat.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten
- 1.
- näher regeln,
- 2.
- erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,
- 3.
- einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.